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Veröffentlichung Rechtsgutachten "Das Recht auf Bildung und Zugang zur Regelschule für geflüchtete Kinder und Jugendliche in Aufnahmeeinrichtungen der Bundesländer" im Auftrag des Paritätischen Gesamtverbandes

Beides finden Sie hier: http://www.der-paritaetische.de/fachinfos/das-recht-auf-bildung-und-zugang-zur-regelschule-fuer-gefluechtete-kinder-und-jugendliche-in-aufnahmee/  

Aus dem Rechtsgutachten geht als Haupterkenntnis hervor, dass die Bundesrepublik und ihre Länder nach den Vorgaben des Völker-, EU- und Verfassungsrechts verpflichtet sind, für minderjährige Kinder von Asylsuchenden den Zugang zum Schul- und Bildungssystem spätestens drei Monate nach Äußerung des Asylbegehrens effektiv sicherzustellen. Entsprechend dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung ist damit der Zugang zu den regulären öffentlichen Schulen entsprechend der für Inländer bzw.
andere zugewanderte Personen geltenden schulrechtlichen Zugangs- und Eignungsvoraussetzungen gemeint. Um dieses Recht für zugewanderte Kinder und Jugendliche in der Realität zu gewährleisten, müssen die Länder eine vorbereitende und unterstützende effektive Förderung in der deutschen Sprache sicherstellen. Dies hat unabhängig vom Aufenthaltsstatus und der „Bleibeperspektive“ zu erfolgen; die Verpflichtung endet erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausreise bzw. Abschiebung.

Aus Sicht des Paritätischen Gesamtverbandes muss sichergestellt werden, dass Familien mit minderjährigen Kindern so schnell wie möglich, spätestens aber nach 3 Monaten in kindgerechte Orte – in der Regel Wohnungen – umverteilt werden. Die neue gesetzliche Begrenzung auf maximal 6 Monate Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtungen ist zwar begrüßenswert, darf aber nicht zur regulären Aufenthaltsdauer für Familien mit minderjährigen Kindern werden. Zumindest falls in der Aufnahmeeinrichtung keine der Regelschule vergleichbare Beschulung stattfindet, besteht nach 3 Monaten ein gesetzlicher Anspruch auf Umverteilung. Darüber hinaus wird in dem Rechtsgutachten die allgemeine Lebenssituation der Kinder und Jugendlichen in den Einrichtungen thematisiert. Es wird im Rahmen der vorhandenen Beschreibungen deutlich, dass Kinder und Jugendliche in diesen Einrichtungen Kindeswohlgefährdungen ausgesetzt sind und Aufnahmeeinrichtungen keine kindgerechten Orte zum Leben sind.

Ausführungen zum Rechtsschutz machen Ansätze deutlich, wie der Zugang zur Regelschule möglicherweise rechtlich durchsetzbar ist. Allerdings kommt es hier immer auf den konkreten Einzelfall an.

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