Keine Kostenübernahme für Heilpraktiker, Feldenkrais-Therapie und Ginseng durch GKV
Aufgrund eines Urteils des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 19.08.2020 müssen für Nahrungsergänzungsmitteln, Ginseng, Zinktabletten oder Feldenkrais-Therapie gesetzlichen Krankenkassen die Kosten nicht tragen. Der Kläger litt unter chronischer Erschöpfung, Nierenerkrankung, Tinnitus sowie allergischem Asthma.
Der Kläger begehrte Kostenübernahme für verschiedene alternative Behandlungsmethoden. Heilpraktiker sind keine Vertragspartner dieser Krankenkasse. Das LSG stütze sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Danach umfasse der Leistungskatalog der GKV unter anderem die ärztliche und psychotherapeutische Behandlung. Zwingende Voraussetzung der Krankenbehandlung sei die Approbation der Behandler. Der gesetzliche Arztvorbehalt bedeute einen generellen Ausschluss nichtärztlicher Heilbehandler von der selbstständigen und eigenverantwortlichen Behandlung. Das Erfordernis der Approbation sei auch nicht ausnahmsweise bei erfolglose Arztsuche verzichtbar, sondern es sei eine zwingende berufliche Mindestqualifikation für den Behandlungsanspruch
Auch Nahrungsergänzungsmittel durch die Arzneimittelrichtlinien ausgeschlossen
Nahrungsergänzungsmittel und Ginseng nicht vom Leistungskatalog der GKV umfasst. Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln müsse es sich um einen ausnahmsweise gelisteten Therapiestandard handeln. Auch Feldkrais-Therapien sind kein Heilmitte das von der GKV zugelassen ist, da der Nutzen nicht nachgewiesen ist.
Siehe: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.08.2020 - L 4 KR 470/19; L 4 KR 161/20; L 4 KR 482/19 https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Niedersachsen-Bremen&Datum=19.08.2020&Aktenzeichen=L%204%20KR%20482%2F19
Quelle: Redaktion beck-aktuell, 21. Sep 2020.
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/lsg-niedersachsen-bremen-gkv-heilpraktiker-feldenkrais-therapie-und-ginseng