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COVID-19 als Berufskrankheit

 

Auch wenn Kinder sich nachweislich in der Kindertagesbetreuung angesteckt haben, greift die Unfallversicherung.


Ebenfalls im Nachgang zu der heutigen 10. Sitzung des Corona-KiTa-Rats hier noch Informationen zu drei Nachfragen bzgl. der Thematik, ob COVID-19 als Berufserkrankung anerkannt werden könne. Besten Dank an das zuständige BMAS für die sehr zügige Unterstützung!
 
Frage 1) Wie ist konkret die Beweislast? Wie kann bspw. eine Erzieherin nachweisen, dass sie sich an einem Kind in der Kita und nicht bei einem Familienangehörigen infiziert hat? Wie wird dies überprüft?
 
Antwort:
Wenn bei Erziehern/Erzieherinnen der Verdacht auf das Vorliegen einer beruflich bedingten COVID-19-Infektion besteht, haben der Arzt sowie der Arbeitgeber dies dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden, der dann das weitere Verfahren durchführt. Die Betroffenen können sich auch unmittelbar an den Unfallversicherungsträger wenden. Die Feststellung des Versicherungsfalls erfolgt dann durch den zuständigen Unfallversicherungsträger. Dieser ermittelt von Amts wegen alle entscheidungserheblichen Tatsachen.
Voraussetzung für die Anerkennung einer COVID-19-Infektion im Einzelfall ist allgemein, dass die betroffene Person . einen intensiven beruflichen Kontakt zu mindestens einer nachgewiesen infizierten Person hatte (infizierte Kollegen, Kinder, Eltern der Kinder), . nach Art des Kontaktes eine Infektionsübertragung konkret möglich war und . Umstände aus dem privaten Bereich (z.B. nachgewiesene häusliche Infektionsquelle) nicht entgegenstehen.
 
Frage 2) Wann und wie weit greifen die Regelungen der Unfallversicherung auch für infizierte Kinder ein?
 
Antwort:
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII sind Kinder sind während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, gesetzlich unfallversichert. Eine in der Tageseinrichtung erfolgte Infektion mit COVID-19, z.B. durch ein anderes infiziertes Kind, stellt für die betroffenen Kinder damit einen Versicherungsfall der Unfallversicherung in Form eines "Arbeitsunfalls" dar. Die Kinder haben Anspruch auf das gesamte Leistungsspektrum der Unfallversicherung.
 
Frage 3) Gelten die Regelungen auch für selbstständige Kindertagespflegepersonen?
 
Antwort:
Ja, selbstständige Kindertagespflegepersonen sind nach § 2 Absatz 1 Nr. 9 SGB VII als Personen, die selbständig in der Wohlfahrtspflege tätig sind, gesetzlich unfallversichert.
 
 
 

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