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Masernimpfpflicht in der Kindertagesbetreuung bei geflüchteten ukrainischen Kindern

Unter Verweis auf das Robert-Koch-Institut teilt das DIJuF mit, dass glaubhafte mündliche Angaben zu bereits erfolgten Impfungen berücksichtigt werden können.

Nach Auffassung des DIJuF ist die Glaubhaftmachung einem schriftlichen Nachweis gleichgestellt, wonach diese gegenüber der Leitung der Kindertageeinrichtung erfolgen kann und nicht der „Umweg“ über das Gesundheitsamt erforderlich erscheint, sodass auch keine entsprechende Meldung erfolgen muss.

Nach Einschätzung des DIJuF lässt sich auf die Situation der (ukrainischen) Flüchtlingskinder auch § 20 Abs. 9a S. 1 IfSG anwenden. Danach können Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden und bei denen ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, der Leitung der jeweiligen Einrichtung den Nachweis innerhalb eines Monats vorlegen, nachdem es ihnen möglich war, einen Impfschutz gegen Masern zu erlangen oder zu vervollständigen.

2017 lag die Impfrate bei Säuglingen bei 88 Prozent, 2019 stieg sie auf 91 Prozent und Ende November 2019 waren 85 Prozent aller Kleinkinder unter einem Jahr geimpft. (Quelle)

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