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Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe

Bekräftigt wird diese kinderrechtliche Perspektive auch durch die UN-Behindertenrechtskonvention, die jede Form freiheitsentziehender Maßnahmen aufgrund einer Behinderung verbietet und damit weiter reicht. In der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) ist festgelegt, dass Bestimmungen des nationalen oder internationalen Rechts, die zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignet sind, auch durch die UN-KRK nicht eingeschränkt werden sollen (Artikel 41 UN-KRK).

Im September „Day of General Discussion - Children’s Rights and Alternative Care“

In Deutschland leben etwa 250 000 Kinder und Jugendliche außerhalb ihrer Herkunftsfamilien. Die sogenannte Fremdunterbringung in der Kinder- und Jugendhilfe hat sich in den letzten Jahren stark differenziert und ausgeweitet, ebenso haben freiheitsentziehende Maßnahmen zugenommen. Die hoch differenzierte Ausgestaltung von freiheitsentziehenden Maßnahmen zeigt deutlich, dass neben der fachlichen zunehmend auch eine politische Akzeptanz solcher Maßnahmen zu verzeichnen ist. Angesichts der Schwere der Eingriffe in die Grund- und Menschenrechte ist dies eine sehr besorgniserregende Entwicklung.
Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes lädt im September 2021 zu einem „Day of General Discussion  – Alternative Care“ ein, bei dem es um die Fremdunterbringung von Kindern gehen wird. Die Monitoring-Stelle wird sich mit einer Stellungnahme zur Problematik der freiheitsentziehenden Maßnahmen in die Diskussion einbringen.

Kinder können Eingaben machen

Darüber hinaus möchte die Monitoring-Stelle Kinder und Jugendliche dabei unterstützen, im Rahmen des „Day of General Discussion – Alternative Care“ Eingaben zum Thema „Fremdunterbringung“ an den UN-Ausschuss zu machen und bietet Hilfe bei der Übersetzung in eine der UN-Sprachen an.
Es ist ein Kernanliegen der UN-KRK, alle Kinder in ihrer Subjektstellung zu stärken. Sie sollen als eigenständige Persönlichkeiten mit eigenen Rechten, eigener Würde und eigenen Bedarfen respektiert und ernst genommen werden. In Deutschland gelten die in der UN-KRK festgeschriebenen Rechte bereits seit 1992 als verbindlich geltendes Recht, auf das sich „(…) alle Menschen in Deutschland, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet“ haben, berufen können (Artikel 1 UN-KRK).

Weitere Informationen


Deutsches Institut für Menschenrechte
Judith Feige | Wissenschaftliche Mitarbeiterin
Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention
Zimmerstraße 26/27 | 10969 Berlin
 

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