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Kostenheranziehung bei vollstationären Leistungen / OVG Bautzen Urt. v. 9.5.2019 – 3 A 751/18

Erneut wird bestätigt:

Der Gesetzeswortlaut gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ist eindeutig. Auch im Rahmen der Gesetzesauslegung (welche ausführlich ab Nummer 20 im Text erfolgt) kommt das Gericht zu keiner anderen Schlussfolgerung und wiederspricht damit der Interpretation des BMFSFJ, dass die gesetzliche Regelung nicht für die leistungsberechtigten jungen Menschen gelten soll. Demnach ist für die Berechnung des Einkommens das durchschnittliche Monatseinkommen maßgeblich, das die kostenpflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, das dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht.

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